So sollte die Heilmittelverordnung aussehen, die Ihnen Ihr Arzt ausstellt:

Wichtig, achten Sie bitte darauf, dass Ihr Arzt Ihnen die richtige Verordnung (Nr.13) ausstellt und diese auch formell richtig ausfüllt!


Wenn sie von ihrem Arzt eine Heilmittelverordnung erhalten, sollte ihre erste Behandlung innerhalb von 28 Tagen erfolgen – wenn innerhalb dieser Zeit keine Erstbehandlung erfolgt, benötigen Sie von Ihrem Arzt eine neue Heilmittelverordnung mit aktuellem Datum!
Eine Praxisgebühr, welche sie  auch bei ihrem Arzt entrichten müssen, heißt bei uns Therapeuten Verordnungsgebühr.Diese Verordnungsgebühr muss pro Heilmittelverordnung einmal bezahlt werden. Bei Vorlage ihres Befreiungsausweises entfällt für Sie die Zuzahlung.

Beispiel:
 Wenn Sie auf ihrer Heilmittelverordnung …
 – 1x podologische Komplexbehandlung verschrieben bekommen, müssen Sie 10 €
   Verordnungsgebühr zuzügl. der 10% Rezeptgebühranteil bezahlen
                              
 – 3x podologische Komplexbehandlung verschrieben bekommen, ist auch hier nur einmal
   10,-€ Verordnungsgebühr, zuzügl. der 10% Rezeptgebührenanteil zu bezahlen.

Um es verständlicher zu machen…
Bei Verordnung über 1x podologische Komplexbehandlung beider Füße

 ZUZAHLUNG DES PATIENTEN
 10,- Euro Verordnungsgebühr
 1 x 2,67* Euro Rezeptgebühranteil   (10% der erbrachten Leistung)
 Ihre Zuzahlung für 1x Podologische Komplexbehandlung: 12,67 Euro

Bei Verordnung über 3x podologische Komplexbehandlung beider Füße

 ZUZAHLUNG DES PATIENTEN
 10,-  Euro Verordnungsgebühr
 3 x 2,67*  =  8,01 Euro Rezeptgebühranteil   (10% der erbrachten Leistung)
 Ihre Zuzahlung für 3 x Podologische Komplexbehandlung: 18,01 Euro

*Je nach Kassensatz, kann die Rezeptgebühranteil variieren

Voraussetzungen
Es besteht die Möglichkeit eine Heilmittelverordnung* für podologischen Komplexbehandlung auf ärztliche Verordnung zu erhalten
wenn Fußveränderungen Folgeerkrankungen eines Diabetes mellitus sind

– diabetisches Fußsydrom (DFS ) mit Veränderungen der Haut und/oder Zehennägel im Stadium 0 ( Einteilung nach Wagner )
– nachgewiesene Neuropathien ( Nervenstörungen )
– nachgewiesene Angiopathien ( Gefäßschädigungen)
– wenn ohne ärztlich verordnete podologische Behandlung Folgeschäden, wie Wundheilungsstörungen oder Entzündungen drohen
* ( Nur in Absprache und Verordnungszustimmung des Arztes )

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