Was ist eigentlich Podologie?

Die Podologie befasst sich mit der nichtärztlichen Heilkunde am Fuß

Der Begriff Podologie stammt aus dem griechischen “ podos „= Fuß und “ logos „= Lehre,
er benennt die „Lehre des Fußes“.

Die Maßnahmen, welche in der Podologie angewandt werden sind vielfältig und stehen in Zusammenhang mit der Inneren Medizin, Dermatologie, Chirurgie, sowie der Orthopädie. Podologen arbeiten präventiv, kurativ therapeutisch und rehabilitativ für die Fußgesundheit.

Im Gegensatz zur kosmetischen Fußpflege, die ihren Schwerpunkt auf pflegerische und dekorative Maßnahmen am gesunden Fuß legt, beschäftigt sich die Podologie mit der medizinisch indizierten Fußbehandlung.

Podologen führen selbständig fußpflegerische Behandlungsmaßnahmen durch, erkennen eigenständig pathologische Veränderungen am Fuß, die ärztliche Behandlung erfordern.

Aufgrund des Podologengesetzes (PodG), ist die Podologie als medizinischer Fachberuf und nichtärztlicher Heilberuf definiert.


Podologen haben rund 3.000 Unterrichtsstunden an einer staatlich anerkannten Fachschule für Podologie absolviert und ihre Ausbildung mit einem Staatsexamen abgeschlossen.
Erst dann erhalten sie die staatliche Erlaubnisurkunde zur Führung des Titels „Podologe/Podologin“.
Ein große Anzahl der Podologen, arbeitet mit Kassenzulassung, da Diabetiker mit einem Diabetischen Fußsyndrom ( DFS ), also mit neuropathischen sowie angiopathischen Folgeschäden am Fuß, bislang als einzige Patientenruppe vom behandelnden Arzt eine Heilmittelverordnung zur podologischen Therapie erhalten, so dass die Behandlung direkt mit den gesetzlichen, als auch privaten Krankenkassen abgerechnet werden kann.

Podologen können als freie Mitarbeiter in einer Praxisgemeinschaft, oder als Angestellte interdisziplinär in Kliniken oder speziellen Fußambulanzen, sowie als selbstständige Leistungserbringer, mit oder ohne Kassenzulassung arbeiten.

Seit 2002 ist die Berufsbezeichnung „Podologin/Podologe“ und seit 2003 die Berufsbezeichnung „Medizinische Fußpflegerin/Medizinischer Fußpfleger“ gesetzlich geschützt, was bedeutet, dass diese nur mit behördlicher Erlaubnisurkunde zur Führung der Berufsbezeichnung verwendet werden darf.

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